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23.10.2009: Bundesministerium für Gesundheit beanstandet den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der KJP-Quote nicht

Wie schon verschiedentlich berichtet, hatte der Bundesgesetzgeber zum 1.1.2009 die Mindestquoten innerhalb der gemeinsamen Arztgruppe der Psychotherapeuten neu geregelt. Anstelle der bisher jeweils 40 %-Quoten für ärztliche Psychotherapeuten einerseits und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits sieht das Gesetz in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V jetzt eine Quote von 25 % für ärztliche Psychotherapeuten und eine Quote von 20 % für diejenigen Psychotherapeuten vor, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln. Diese Gesetzesänderung durfte zu recht als großer Erfolg auf dem Weg hin zu einer nachhaltigen Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung vor allem der Kinder und Jugendlichen gefeiert werden. Jetzt muss aber konstatiert werden, dass dieser Erfolg wohl nur auf dem Papier steht: der Gemeinsame Bundesausschuss, der zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zunächst seine Bedarfsplanungsrichtlinie ändern muss, hatte am 18. Juni 2009 hierzu einen Beschluss gefasst, der die gesetzlichen Vorgaben nicht nur nicht umsetzt, sondern sie im Gegenteil geradezu konterkariert.

"Vorabquote" von 10 %

So hat er eine im Gesetz nicht vorgesehene zusätzliche Hürde dadurch geschaffen, dass die Ausschöpfung der 20 %-Mindestquote in den Planungsbereichen eines KV-Bezirks erst dann möglich sein soll, wenn in allen Planungsbereichen des KV-Bezirks ein Versorgungsanteil von mindestens 10 % erreicht ist. Solange dies auch in nur einem Planungsbereich nicht der Fall ist, soll danach die Inanspruchnahme der 20 %-Mindestquote im gesamten KV-Bezirk also blockiert sein. Eine gesetzliche Grundlage für diese zusätzliche untergesetzliche Hürde existiert freilich gar nicht, wenngleich das damit verfolgte ordnungspolitische Anliegen durchaus nachvollziehbar zu sein scheint: es geht um die Verhinderung einer weiteren Verdichtung in den ohnehin schon überproportional versorgten Ballungszentren zum Nachteil unterversorgter ländlicher Planungsbereiche.

Anrechnung von doppelt Zugelassenen

Außerdem versucht der G-BA mit seinem Beschluss einer Kuriosität Rechnung zu tragen, die sicherlich berücksichtigt werden muss, aber wohl kaum in der Weise, wie es der G-BA getan hat: es geht hierbei um das nur regional bedeutsame Phänomen, dass in einzelnen KV-Bezirken doppelt approbierten Psychotherapeuten doppelte Zulassungen erteilt worden waren, also eine Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut und daneben eine Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Geschehen ist dies namentlich im Bezirk der KV Westfalen-Lippe. Derartige Doppelzulassungen sind ohne Frage rechtswidrig (rechtlich richtig gewesen wäre die Erteilung nur einer Zulassung und stattdessen einer zweiten Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen durch die KV), sie sind allein deswegen aber nicht unbeachtlich: wenn es doppelt Zugelassene tatsächlich gibt, muss ohne Frage auch geregelt werden, wie ihre Anrechnung auf die KJP-Mindestquote erfolgen soll. Der G-BA hat sich ohne Rücksicht auf die Höhe des konkreten Versorgungsanteils eines doppelt Zugelassenen für eine pauschale Anrechnung mit dem Faktor 0,5 entschieden. Weil aber die Erfahrung zeigt, dass Psychologische Psychotherapeuten, die auch Kinder und Jugendliche behandeln dürfen, gleichwohl ganz überwiegend fast nur Erwachsene behandeln, führt dieser pauschale Anrechnungsfaktor zu einem rechnerischen Verbrauch von Behandlungskapazitäten innerhalb der KJP-Mindestquote, ohne dass dem auch tatsächliche Leistungen an Kindern und Jugendlichen entsprechen. Dabei wäre es ganz einfach gewesen, den Versorgungsanteil von doppelt Zugelassenen an Kindern und Jugendlichen ebenso wirklichkeitsnah zu ermitteln wie es der Beschluss des G-BA in Bezug auf Psychotherapeuten vorsieht, die nur als Psychologische Psychotherapeuten approbiert und zugelassen sind: sofern diese auch im Besitz einer Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen sind, müssen ihre Leistungen an Kindern und Jugendlichen mindestens 90 % ihrer Gesamtleistungen ausmachen, damit sie der KJP-Mindestquote zugerechnet werden können.

Verlauf des weiteren Verfahrens

Zunächst hatte die Bundespsychotherapeutenkammer das BMG aufgefordert, den Beschluss des G-BA zu beanstanden. Die VAKJP und der bkj (Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) haben sich Anfang Juli 2009 als die einzigen Berufs- und Fachverbände der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland in einem gemeinsamen Schreiben an das BMG dieser Aufforderung angeschlossen. In seinem Schreiben vom 21.10.2009 teilt das BMG dem G-BA nun mit, dass es den Beschluss nicht beanstandet und er in Kraft treten kann. Dabei hatte das BMG dem G-BA noch mit Schreiben vom 10.8.2009 einige kritische Nachfragen gestellt, die die Erwartung genährt hatten, dass der Beschluss des G-BA so nicht Bestand haben werde. Umso überraschender ist jetzt die Nichtbeanstandung. Die Schreiben des BMG können Sie unter dem Link am Ende dieser Seite nachlesen.

Wie geht es nun weiter?

Der Beschluss des G-BA kann nun im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und wird damit in Kraft treten. Danach sind dann in den einzelnen KV-Bezirken die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen aufgerufen, die Zahl der zusätzlich bereit zu stellenden KJP-Praxissitze zu ermitteln und bestehende Zulassungssperren insoweit aufzuheben. Erst dann können die Zulassungsausschüsse über Anträge auf Neuzulassung im Rahmen der KJP-Quote entscheiden.

In nicht wenigen KV-Bezirken dürften freilich allzu hoffnungsfrohe Erwartungen vielfach enttäuscht werden angesichts des Erfordernisses, zunächst die o.g. "Vorabquote" von 10 % zu erfüllen. Hier werden wir noch prüfen, ob bei geeigneter Sachlage im Einzellfall der Rechtsweg beschritten werden sollte.

> Bedarfsplanungsrichtlinie zur Umsetzung der KJP-Quote (Link zum G-BA)

RA Jörn Gleiniger
23. Oktober 2009


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